I. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Firma Unitec Deutschland Fenster & Türen GmbH (nachfolgend Unitec genannt) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Unitec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingung des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.
(2) In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und der Unitec Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 3 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(3) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich die Unitec ihre Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Unitec an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind.
(4) Ist ein Kaufvertrag zwischen der Unitec und dem Käufer zustande gekommen, so ist der Käufer zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Bei Erfüllungsverweigerung ist die Unitec berechtigt, eine Entschädigung für Nichterfüllung in Höhe von 20 % der Nettovertragssumme der nicht abgenommenen Ware zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn die Unitec einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
III. Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise der Unitec gelten unfrei ab Lager Wadgassen ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen der Unitec ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Ein Skonto-Abzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Unitec und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) fällig innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Rechnung beim Käufer, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Unitec über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Unitec anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Unitec angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Leistung einer Anzahlung, soweit diese vereinbart ist. In diesem Fall beginnt die von der Unitec angegebene Lieferzeit frühestens mit Eingang der Anzahlung gem. Ziff. III. 2.
(2) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Unitec nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der Unitec zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Unitec auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Unitec zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Unitec ein Verschulden deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haftet die Unitec dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Unitec zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Unitec ein Verschulden deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Unitec ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Unitec zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
(3) Für den Fall, dass ein von der Unitec zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei der Unitec ein Verschulden deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet die Unitec nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(4) Ansonsten kann der Käufer im Fall eines von der Unitec zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes geltend machen.
(5) Eine weitergehende Haftung für einen von der Unitec zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
(6) Die Unitec ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Unitec berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang
Versand/Verpackung
(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreien Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie von etwaigem Zubehör geht auf den Kunden mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt bzw. bei Versendung auf dem Postweg mit der Aufgabe beim Logistikdienstleister (Post o.ä.) über.
(2) Wir nehmen Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Eine Rücknahme von Transportverpackungen und aller sonstigen Verpackungen erfolgt gegenüber privaten Endverbrauchern nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes. lm Übrigen werden Verpackungen nicht zurückgenommen. ln diesen Fällen hat der Käufer für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Unitec die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Unitec die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von der Unitec zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat der Unitec eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Unitec trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
(3) Die Unitec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die Unitec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Unitec ausgeschlossen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(8) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(9) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als unter VI. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Unitec gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der Unitec. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Die Unitec ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits sicherungshalber in vollem Umfang an die Unitec ab. Die Unitec nimmt die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer uns auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Unitec und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen der Unitec und dem Käufer geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz der Unitec. Die Unitec ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt.
Unitec Fenster & Türen GmbH
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht Saarbrücken
Registernummer: 102286
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE299822801